Müttergenesungswerk rät: Wunsch- und Wahlrecht bei Kurmaßnahmen nutzen

Berlin, 30. November 2017.
Das Wunsch- und Wahlrecht der gesetzlich Versicherten wurde 2015 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz gestärkt und ausdrücklich auf Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen bzw. auch Vater-Kind-Kurmaßnahmen zur Vorsorge- und Rehabilitation ausgeweitet.

„Wir raten Müttern, dieses Recht den Krankenkassen gegenüber unbedingt wahrzunehmen und ihren Klinikwunsch mit dem Antrag einzureichen“, empfiehlt Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes. „Die Wahl der ‚richtigen‘ Klinik ist wichtige Voraussetzung für den gesundheitlichen und nachhaltigen Erfolg der Kurmaßnahme.“

Neben der medizinischen Indikation gibt es weitere wichtige Kriterien für die Klinikwahl: Zum Beispiel bestimmte Therapieformen, eine Spezialisierung oder auch Schwerpunktkurmaßnahmen aus dem psychosozialen Bereich, eine Kurmaßnahme an der ausschließlich Mütter teil-nehmen, eine konfessionelle Klinik, Bedingungen der Kinderbetreuung oder auch die Größe oder die Entfernung der Klinik.

All diese Wünsche sind berechtigt und tragen zum Kurerfolg bei. Gesetzlich entscheiden Krankenkassen über die Bewilligung eines Kurantrags und über den Ort und Zeitpunkt einer Kurmaßnahme. Dabei sind sie jedoch verpflichtet, den „berechtigten Wünschen“ der Versicherten zu entsprechen. Die von der Krankenkasse bewilligte Kurmaßnahme muss „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Doch das Wirtschaftlichkeitsgebot, mit dem die Krankenkassen argumentieren, bedeutet nicht, dass ausschließlich das billigste Angebot auszuwählen ist. Der Gesundheitserfolg steht im Vordergrund.

In der Praxis werden die Wünsche von Müttern mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot allein auf den Preis reduziert. In der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation des Medizinischen Dienstes, die das Müttergenesungswerk 2012 mitverhandelt hat, wurde ausdrücklich formuliert, dass der Preis nicht das alleinige Kriterium sein darf. Inzwischen gibt es sogar Fälle, in denen Mütter von ihrer Krankenkasse eine eingeschränkte „Klinik-Liste“ erhalten, auf der Kliniken, die ggf. einen höheren Tagessatz haben, nicht enthalten sind. Teilweise werden Mütter auch auf-gefordert, die Mehrkosten für die gewünschte Klinik zu übernehmen. Dies ist eindeutig rechtswidrig.

Das Müttergenesungswerk kritisiert diese Vorgehensweise und bittet Krankenkassen um eine verantwortungsvolle Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des Gesetzgebers. Für Mütter, die beim Kurantrag eigentlich schon keine Kraft mehr haben, ist diese Hürde hoch, betont Schilling. „Die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes, die der Gesetzgeber bewusst gewollt hat, wird damit konterkariert. Gegebenenfalls bedarf es weiterer gesetzlicher Verbesserungen und Klarstellungen.“

Die bundesweit 1.200 Beratungsstellen bei den Wohlfahrtsverbänden im Verbund des Müttergenesungswerks unterstützen Mütter und Väter bei allen Fragen rund um die Kurmaßnahme, beim Antragsverfahren und auch bei der Vorbereitung auf die Kur bzw. bei der Nachsorge.

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